Elektro Mörz GmbH | Gartenstr.10 | 89312 Günzburg | Tel. 08221/6033 | Fax: 08221/6034 | info@elektro-moerz.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kauf- und Lieferverträge und Lieferungen, die wir an den Auftraggeber/Käufer leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Leistungs- u. Reparaturbedingungen
1.    Allgemeines
1.1. Die Geltung der Vergabe- u. Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/Teil B wird vereinbart.
1.2. Zum Angebot des Auftragnehmers gehörige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw., sind nur annähernd als maß- u. gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, dass die Maß- und Gewichtsgenauigkeit ausdrücklich bestätigt wurde. An diesen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind individuell erstellte Unterlagen vom Kunden unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
2.    Termine
2.1. Die vereinbarten Liefer- u. Fertigstellungstermine sind nicht verbindlich, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies ausdrücklich zugesichert. Kann ein Termin aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, nicht eingehalten werden, wird die Terminvereinbarung unwirksam. Gleiches gilt für eine vereinbarte Vertragsstrafe.
2.2. Die Kündigungsregelung des § 8 Abs. 3 VOB/B ist im Falle des Verzuges nur dann anwendbar, wenn dem Auftragnehmer nach Ablauf eines verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermins eine angemessene Nachfrist gesetzt und die Kündigung angedroht wurde.
2.3. Die Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B wird ausgeschlossen. Dies gilt für alle Fälle einer Vertragskündigung.
3.    Kosten für unnütze Aufwendungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die Kosten für unnütze Aufwendungen zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für die folgenden Sachverhalte:
3.1. Der Auftraggeber fordert den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung auf. Nach einer Untersuchung der Sache muss der Auftragnehmer jedoch feststellen, dass kein Mangel vorlag.
3.2. Der Auftragnehmer hatte aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, Wartezeiten.
3.3. Baubehinderungen, die durch Umstände erzeugt wurden, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen.
3.4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Personaleinsatz mit 45,00 EUR/h zu vergüten ist. Gefahrene Kilometer sind mit 0,50 EUR/km zu vergüten. Sonstige Leistungen, wie z. B. der Materialaufwand, sind aufgrund der ortsüblichen Preise abzurechnen.
4.    Gewährleistung und Haftung
4.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen, die keine Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff BGB sind, zwei Jahre. Die Gewährleistung für Werkleistungen richtet sich ausschließlich nach der VOB/B.
4.2. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung zu setzen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer uneingeschränkten Zugang zu der mangelhaften Sache hat. Der Auftraggeber darf die Mängelbeseitigung nicht von Bedingungen abhängig machen.
4.3. Die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, soweit diese keine Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5.    Pfandrecht
5.1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
5.2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für eine Beschädigung oder Untergang der Sache. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden.  
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös steht dem Auftraggeber zu.

6.    Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Leistungen des Auftragnehmers eingefügten Sachen nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen eingebauten Sachen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag vor.
Verliert der Auftragnehmer das Eigentum an einer Sache dadurch, dass die Sache mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude verbunden wird, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Zahlungsansprüche gegen seinen Auftraggeber ab. Letzteres jedoch nur in Höhe der offenen Forderung des Auftragnehmers.
7.    Anordnungsrecht des Auftraggebers
Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich darüber einig, dass das Anordnungsrecht des Auftraggebers gem. 650b BGB keine Anwendung findet. Gleiches gilt für die §§ 650c und 650d BGB.
Die Anwendung der VOB/B wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.
II. Verkaufsbedingungen
1.    Eigentumsvorbehalt
1.1. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Käufer zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferung sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Verkäufer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. 
1.2. Ist der Käufer Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
1.3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. 
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den

Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.
1.4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
2.    Annahme und Annahmeverzug
Nimmt der Käufer den Gegenstand nicht fristgerecht entgegen, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur Entgegennahme der Sache zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Käufer neu zu beliefern. Die hierdurch entstandenen Verzögerungen gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers. Unberührt bleiben die Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Es wird vermutet, dass die Schadenshöhe 20 % des vereinbarten Kaufpreises beträgt. Dem Käufer wird das Recht eingeräumt, einen geringeren Schaden des Verkäufers nachzuweisen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen, soweit dieser Schaden tatsächlich eingetreten ist. Der Käufer ist verpflichtet, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit ihm dies zuzumuten ist.
3.    Mängelrechte und Haftung
3.1. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in zwei Jahren. Mängelansprüche für gebrauchte Sachen verjähren in einem Jahr seit Übergabe der Sache, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferte Sache unverzüglich nach der Anlieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen.
3.2. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, hat der Käufer die nachfolgend aufgeführten Rechte:
3.2.1. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese innerhalb einer angemessenen Frist durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
3.2.2. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
3.2.3. Ein Mangel des Liefergegenstands liegt nicht vor: bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4.    Haftung und Schadensersatz
4.1. Es gelten die Regelungen der Ziff. I. 4.3. 
4.2. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder ein
Garantieversprechen für die Beschaffenheit der Sache abgegeben hat.
5.    Rücktritt
Im Falle des Rücktritts sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt auch, wenn die Sache von Anfang an mangelbehaftet war.
III. Gemeinsame Bestimmungen zu
Leistungen, Reparaturen und Verkäufen
1.    Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers/Verkäufers inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind unverzüglich nach Rechnungseingang ohne Abzüge zahlbar. Teilzahlungen sind bei Verkäufen nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind in bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4 Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder von der Leistungsbeschreibung abweichen, muss der Auftragnehmer nur dann ausführen, wenn zuvor eine verbindliche Einigung über die zu zahlende Vergütung getroffen wurde.
2.    Sicherheit und Datenschutz
Alle Kontaktdaten werden unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) vom Auftragnehmer/Verkäufer gespeichert und verarbeitet. Sie haben jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer gespeicherten Daten; bitte senden Sie uns Ihr Verlangen per Post, Fax oder Mail zu.
Ihre personenbezogenen Daten einschließlich Ihrer Haus- und E-MailAdresse geben wir nicht ohne Ihre ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung an Dritte weiter. Der Geschäftspartner erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene im Sinne des BDSG, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und im Rahmen der Auftragsbearbeitung an beauftragte Dienstleister, z. B. Nachunternehmer, weitergegeben werden.
3.    Streitbeilegungsverfahren
Der Werkunternehmer/Verkäufer nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
4.    Widerrufsrecht für Verbraucher bei Bauverträgen
Gem. § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden können. Sollte der Auftraggeber Verbraucher sein, hat er das Recht, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Bauvertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie den Bauvertrag widerrufen, haben wir Ihnen sämtliche Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zu erstatten.
Sie müssen unserem Unternehmen im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von unserem Unternehmen erhalten haben.
Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, z. B. weil sich verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen lassen, müssen Sie hierfür Wertersatz zahlen.
5.    Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers/Verkäufers.
6.    Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommen.

 

Stand: Februar 2018
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